Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1993

Geschäftszahl

93/14/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Da die "Durchsetzung der Rechtsordnung" Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt (Hinweis E 18.4.1985, 83/16/0182).