Verwaltungsgerichtshof
23.09.1997
93/14/0095
Hat der Abgabepflichtige das bis zum Jahr 1985 Wohnzwecken dienende Gebäude insofern total umgebaut, als dieses nunmehr ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, so hat er hiebei umfangreiche Baumaßnahmen gesetzt, die weder als Großreparatur noch als Aufwendungen iSd Paragraph 3, MRG bis Paragraph 5, MRG anzusehen sind. Der Abgabepflichtige hat nämlich weder einen Erhaltungsaufwand getätigt, noch nützliche Verbesserungen von Wohnungen vorgenommen, geschweige denn, Wohnungen vereinigt, sondern vielmehr ein Wirtschaftsgut (Gebäude) anderer Marktgängigkeit geschaffen, weswegen die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/14/0096 E 23. September 1997