Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Geschäftszahl

93/14/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/14/0022 1

Verstärkter Senat

VwSlg 6505 F/1990

Stammrechtssatz

Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalischer Vortrag kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen, wenn er einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet; auf die Art des Musikstückes (ernste oder unterhaltende Musik udgl) kommt es dabei nicht an. Der künstlerische Wert des musikalischen Vortrages ist im Zweifel von einem Sachverständigen zu bestimmen (Hinweis E 20.5.1987, 84/13/0287).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0084

93/14/0085