Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Geschäftszahl

93/14/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/14/0112 2

Stammrechtssatz

Bei der Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommt es nicht darauf an, ob der Geheimnisherr Beschuldigter oder Nebenbeteiligter des Verfahrens ist. Allerdings muß die Kenntnis dessen, was die Finanzstrafbehörde durch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses erfährt, für die Aufklärung des Finanzvergehens erforderlich sein können. Es ist zu beurteilen, ob die Kenntnis der als Bankgeheimnis zu wahrenden Tatsachen, Vorgänge oder Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren steht.