Verwaltungsgerichtshof
28.10.1997
93/14/0073
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist unter anderem Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 18.12.1990, 89/14/0133).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0099