Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

93/14/0073

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist unter anderem Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 18.12.1990, 89/14/0133).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/14/0099