Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Geschäftszahl

93/14/0058

Rechtssatz

Im Fall einer mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung ist der Bescheid ungeachtet bestimmter Wirkungen der späteren Zustellung der schriftlichen Ausfertiung bereits mit der Verkündung ergangen (Hinweis E 24.2.1993, 91/13/0149).