Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Geschäftszahl

93/14/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/21 92/15/0060 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen können auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Wohnobjekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches Wohnobjekt sind steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage und nicht Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.