Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Geschäftszahl

93/14/0055

Rechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des engen Zusammmenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung ermöglich, abrundet oder ergänzt (Hinweis E 17.9.1990, 89/15/0051).