Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1993

Geschäftszahl

93/14/0032

Rechtssatz

Die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei stellt keine Ermessensentscheidung dar, weshalb die Abgabenbehörde nicht verhalten ist, eine Begründung dafür zu geben, warum sie das Ermessen zum Nachteil einer Partei ausgeübt hat.