Verwaltungsgerichtshof
11.05.1993
93/14/0021
GRS wie 87/13/0257 E 21. September 1988 RS 2
Nach Lehre und Rechtsprechung muß es sich bei neu hervorgekommenen Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO um tatsächliche Umstände handeln, die bereits vor Abschluß des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach dessen rechtskräftigen Abschluß bekanntgeworden sind.