Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

93/14/0001

Rechtssatz

Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behandelten Vorsteuerbetrages, so ist dieser nach Paragraph 6, Ziffer 11, zweiter Satz EStG 1972 bei dem Wirtschaftsgut, auf dessen Anschaffung er entfällt, als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu aktivieren (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Paragraph 6, Textziffer 118). Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Wege der AfA. Hingegen ist die Rückzahlung von Umsatzsteuerguthaben gemäß Paragraph 19, EStG 1972 im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.