Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
93/13/0225
Der vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauf der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung und deren nachfolgende allfällige Neubewilligung kann Auswirkungen auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gem Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO haben. Derartige Zinsen sind nämlich (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl 1993/818) nur für den Zeitraum des durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschubes festzusetzen. Da der Zahlungsaufschub mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet und erst mit der neuerlichen Bewilligung beginnt, besteht für einen allenfalls dazwischen liegenden Zeitraum keine Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.