Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

93/13/0171

Rechtssatz

Der Gerichtshof kann seine Rechtsanschauung nicht mehr aufrechterhalten, daß ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr absehbar angesehen werden könne, weil solcherart dem für das Vorliegen erwerbswirtschaftlich geprägter Tätigkeiten kennzeichnenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zum erwirtschafteten Ertrag nicht zureichend Rechnung getragen wird. Daß der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, absehbar sein muß, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmten Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften iSd Paragraph 2, EStG zuordnen zu können, ist ein Standpunkt, an welchem der VwGH jedoch festhält.

Beachte

Siehe:

84/14/0156 E 23. April 1985 RS 1

Besprechung in:

ÖStZ 1998/1 und 2, 6 - 14;

SWK 1996/25 und 26, A 475 - 477;

ÖStZ 1996/17, 417 - 420;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3;

88/14/0167 E 14. Mai 1991 RS 6;

94/14/0035 E 21. Juni 1994 RS 2;

92/13/0019 E 11. März 1992 RS 2;

92/14/0017 E 30. Juni 1992 RS 3;

90/14/0057 E 21. September 1993 RS 5;

(RIS: abgv)