Verwaltungsgerichtshof
03.07.1996
93/13/0171
Der Einkunftsbegriff ist steuerertragsorientiert. Daraus folgt die Ablehnung solcher Vorstellungen von der Einkunftsquellenart "lohnender Gestaltung" einer Tätigkeit, die in der Erzielung von Steuervorteilen durch die Geltendmachung des Verlustausgleiches besteht (Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011). Die Einbeziehung eines aus der Veräußerung der Einkunftsquelle erzielten Erlöses (Veräußerungsgewinn) in den maßgeblichen wirtschaftlichen Gesamterfolg kommt bei solchen Einkunftsarten rechtlich nicht in Betracht, bei denen die Veräußerung der Einkunftsquelle keine Einkünfte aus dieser Einkunftsart bewirkt (Hinweis E 11.3.1992, 92/13/0030, VwSlg 6663 F/1992; E 23.10.1984, 83/14/0266).
Besprechung in ÖStZ 1998/1,2, S 6-14;