Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1996

Geschäftszahl

93/13/0171

Rechtssatz

Das Gesetz sieht eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle an, wenn sie mit einem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf die Dauer nachhaltig einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (Hinweis E 2.10.1953, 826/51, VwSlg 819 F/1953).