Verwaltungsgerichtshof
03.07.1996
93/13/0171
Das Gesetz sieht eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle an, wenn sie mit einem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf die Dauer nachhaltig einen Gewinn oder einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (Hinweis E 2.10.1953, 826/51, VwSlg 819 F/1953).