Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

93/13/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.