Verwaltungsgerichtshof
11.08.1993
93/13/0156
Durch die (fristgerechte) Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird lediglich bewirkt, daß gemäß Paragraph 230, Absatz 3, BAO bis zur Erledigung des Ansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die einmal eingetretene Fälligkeit erfährt dadurch ebensowenig wie durch eine allenfalls erfolgende Bewilligung einer Zufristung nach Paragraph 212, BAO eine Änderung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 501).