Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

93/13/0156

Rechtssatz

Durch die (fristgerechte) Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird lediglich bewirkt, daß gemäß Paragraph 230, Absatz 3, BAO bis zur Erledigung des Ansuchens Einbringungsmaßnahmen nicht gesetzt werden dürfen. Die einmal eingetretene Fälligkeit erfährt dadurch ebensowenig wie durch eine allenfalls erfolgende Bewilligung einer Zufristung nach Paragraph 212, BAO eine Änderung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 501).