Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

93/13/0091

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter sind bei der Abgabenerhebung nach Paragraph 24, BAO zuzurechnen. Knüpfen abgabenrechtliche Rechtsfolgen ans wirtschaftliche Eigentum an, dann treffen den wirtschaftlichen Eigentümer diese Rechtsfolgen in gleicher Weise, wenn er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist.