Verwaltungsgerichtshof
24.09.1996
93/13/0091
Wirtschaftsgüter sind bei der Abgabenerhebung nach Paragraph 24, BAO zuzurechnen. Knüpfen abgabenrechtliche Rechtsfolgen ans wirtschaftliche Eigentum an, dann treffen den wirtschaftlichen Eigentümer diese Rechtsfolgen in gleicher Weise, wenn er auch zivilrechtlicher Eigentümer ist.