Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

93/13/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 17

Stammrechtssatz

Für die Zurechnung von Konten ist entscheidend, wer die Herrschaft über die Forderungsrechte aus Einlageverträgen und Wertpapierdepotverträgen gleich einem zivilrechtlichen Gläubiger ausübt. Eine derartige Verfügung auf eigene Rechnung wird durch ein Handeln erwiesen, mit welchem die Möglichkeit des - sei es auch durch einen beauftragten Dritten - Handelnden zutage tritt, die das Herrschaftsrecht manifestierenden Entscheidungen zu treffen und mit den auf dem Konto erliegenden Werten nach Gutdünken zu verfahren; die Einkommenslage und Vermögenslage einer Person hat für die Entscheidung dieser Frage hingegen keinen Beweiswert.