Verwaltungsgerichtshof
15.09.1999
93/13/0057
Der VwGH hat in seinem E 22.10.1991, 91/14/0034, die Rechtsansicht vertreten, auch im Bereich des EStG seien Anschaffung und Verbrauch von Gerichtskostenmarken und Stempelgebühren grundsätzlich als durchlaufende Posten anzusehen. Damit wurde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass solche Posten keiner abgabenbehördlichen Korrektur unterliegen, insb in Fällen, in denen die Vermutung einer "Doppelberücksichtigung" der Anschaffungskosten solcher Wertzeichen gegeben ist.