Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/13/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1256/80 E 27. Mai 1981 VwSlg 5594 F/1981; RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern.