Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/13/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/13/0179 3

(Tathandlung der Hinterziehung der Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuer) kann auch die Unterlassung der Einbringung einer Umsatzsteuererklärung sein)

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd

Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodaß die Tathandlung iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als eine - durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (Hinweis Pallin im Wiener Kommentar zum StGB, Vorbemerkungen zu Paragraph 28,, Randziffer 20).

Beachte

Bespr in SWK 1994 A 618-621;