Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/13/0055
GRS wie 84/09/0052 E 12. September 1984 RS 1
Hat sich der VwGH im ersten Rechtsgang zu einer Rechtsfrage geäußert und hat seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage keine Änderung erfahren, dann ist es der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang verwehrt, ihre eigene - abweichende - Auslegung der Entscheidung zu Grunde zu legen. (Hinweis auf E vom 24.3.1965, 2307/63, VwSlg 6638 A/1965)