Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
93/13/0051
Eine Vermögensrechnung kann zwar bei Feststellung eines ungeklärten Vermögenszuwachses die Annahme rechtfertigen, daß die Vermögensvermehrung auf erzielte, aber bisher nicht erklärte Einkünfte zurückzuführen ist; umgekehrt läßt aber die Feststellung, daß das Vermögen eines Abgabepflichtigen unverändert geblieben ist oder sich nur geringfügig erhöht hat, nicht darauf schließen, daß der Abgabepflichtige keine oder nur geringe Einkünfte erzielt hat.