Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
93/13/0033
Um steuerlich anerkannt zu werden, muß die Mitwirkung des Ehegatten am Erwerb des anderen Ehegatten so gestaltet sein, daß kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht. Eine pauschale Jahresabrechnung, mit der ein als "Aushilfe 6000,-" bezeichneter Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als unüblich und daher zweifelhaft muß dabei insb angesehen werden, daß die erbrachten Leistungen nicht detailliert nach Art, Umfang und zeitlicher Lagerung aufscheinen und auch die Bezahlung - nicht wie dies bei einer eher geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt ist.