Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
93/13/0033
Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und den üblichen sanitären Nebenräumlichkeiten nur EIN Wohnraum, so spricht schon dieser Umstand gegen die der Lebenserfahrung widersprechenden Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung dieses Raumes für berufliche Zwecke. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, einen von der Lebenserfahrung abweichenden Sachverhalt, nämlich die (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung des einzigen Wohnzimmers einer sonst Wohnzwecken dienenden Wohnung, durch geeignetes Vorbringen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Eine Manuduktionspflicht der Abgabenbehörde besteht diesbezüglich nicht.