Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

93/13/0033

Rechtssatz

Die Kriterien für die Anerkennung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind für die Abgrenzung der beruflichen Aufwendungen von jenen der privaten Lebensführung maßgebend und gelten daher gleichermaßen für den betrieblichen wie für den außerbetrieblichen Bereich.