Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

93/13/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0229 1

(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und überdies ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu Paragraph 16,, Stichwort Arbeitszimmer). Der beruflichen Nutzung (nahezu) ausschließlich dienende Einrichtungsgegenstände führen ebenfalls zu Werbungskosten (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0063).