Verwaltungsgerichtshof
29.05.1996
93/13/0008
Zum Vorbringen, die strittigen Beträge (rückgezahlte Beträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer) seien Entschädigung iSd Paragraph 32, Ziffer eins, EStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4, legcit), ist darauf zu verweisen, daß die Rückzahlung der Beiträge durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer auf Antrag des Abgabepflichtigen und somit aufgrund seiner Initiative erfolgt ist. Es steht daher die freiwillige Herbeiführung der Entschädigung der Anwendung der Begünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, entgegen (Hinweis E 25.10.1977, 1173/77, VwSlg 5181 F/77; Hofstätter-Reichel, Paragraph 32, EStG 1988 Tz 3.1;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 32, Tz 6.1).