Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Geschäftszahl

93/13/0008

Rechtssatz

Die Rückerstattung von Beitragsleistungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer erfüllt keinen Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, EStG 1972. Die Gewährung der Begünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 scheitert daran, daß die strittigen Einkünfte nachträglich zu erfassende Teile der dem Abgabepflichtigen in Vorjahren zugeflossenen Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit sind, sodaß die Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungsjahr nicht gegeben ist (Hinweis E 23.10.1990, 89/14/0178). Dieses Ergebnis findet, soweit der Abgabepflichtige die Tätigkeit dem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 subsumiert wissen will, eine Bestätigung darin, daß nur eine solche mehrjährige Tätigkeit, die es ermöglicht, ihr einen besonderen Gewinn, dh Reinertrag, zuzurechnen, zu Einkünften im Sinn dieser Bestimmung führt (Hinweis E 12.3.1980, 3040/79). Im gegenständlichen Fall werden im Streitjahr allerdings nur die Einnahmen (Rückzahlungen) aus dem Wohlfahrtsfond erfaßt, während die zu diesen Einnahmen führenden - die Einnahme übersteigenden - Betriebsausgaben (Beitragsleistungen) in früheren Veranlagungsjahren abgezogen worden sind. Somit fallen in das Streitjahr auch nicht annähernd die - einen Verlust darstellenden - "Einkünfte" aus der Rechtsbeziehung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, sondern nur die Einnahmen; Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 stellt aber seinem klaren Wortlaut nach auf "Einkünfte" ab.