Verwaltungsgerichtshof
29.05.1996
93/13/0008
Werden Teile des Bescheidspruches nicht von der kollegialen Beschlußfassung des zuständigen Berufungssenates getragen, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (Hinweis E 12.6.1991, 90/13/0028). Die Dauer der Beratungszeit ist kein Indiz dafür, daß der Berufungssenat über die Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlage nicht abgestimmt hat. Nach der Aktenlage enthält der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters (Paragraph 283, Absatz eins, BAO) bereits die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe, woraus sich ergibt, daß diese Berechnungen der Beratung und Beschlußfassung des Senates zugrundezulegen sind.