Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Geschäftszahl

93/12/0291

Rechtssatz

Ein gewisses Maß an Ruhe und Besonnenheit gehört zu den persönlichen Anforderungen im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Exekutivdienst. Die durch eine vorsätzliche Körperverletzung zum Ausdruck kommende Vorwerfbarkeit der Aggressivität wird auch dadurch nicht gemindert, daß sie sich "nur" gegen einen Kollegen gerichtet hat (hier: Zollwachebeamter).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/12/0290 E 29. November 1993