Verwaltungsgerichtshof
29.11.1993
93/12/0291
Ein gewisses Maß an Ruhe und Besonnenheit gehört zu den persönlichen Anforderungen im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufgaben im Exekutivdienst. Die durch eine vorsätzliche Körperverletzung zum Ausdruck kommende Vorwerfbarkeit der Aggressivität wird auch dadurch nicht gemindert, daß sie sich "nur" gegen einen Kollegen gerichtet hat (hier: Zollwachebeamter).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/12/0290 E 29. November 1993