Verwaltungsgerichtshof
29.11.1993
93/12/0291
GRS wie VwGH E 1992/03/18 87/12/0085 1
Die Dienstbehörde kann ein Verhalten (hier Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB), das zu einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 4, StPO geführt hat, selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 liegt oder nicht, sind doch die mit dem Strafrecht erfolgten Zielsetzungen andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde kann dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu dessen Einleitung geführt haben) zurückgreifen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/12/0290 E 29. November 1993