Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1995

Geschäftszahl

93/12/0285

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Erschwerniszulage von den einzelnen Verhältnissen des Beamten habe abhängig machen wollen, hätte dies doch auch zur Folge, daß sogar vorübergehende Störungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit, die noch keine Dienstunfähigkeit bewirken, einen normalen Dienst in einer unter besonders erschwerenden Umständen verrichteten Dienst umzuwandeln vermöchten. Bei einem solchen Verständnis wäre die Grenze der Vollziehbarkeit der Vorschrift wohl überschritten (Hinweis E 10.10.1983, 82/12/0108).