Verwaltungsgerichtshof
11.05.1994
93/12/0181
Ungeachtet des Erlöschens der Obsorge (Paragraph 144, ABGB) mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Paragraph 172, ABGB) hat dasselbe im Rahmen seines Unterhaltsanspruches (Paragraph 140, ABGB) nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, wenn es über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und das Studium zielstrebig verfolgt (Hinweis: Pichler in Rummel I/2 Paragraph 140, Rdz 12a).