Die Weiterzahlung einer Zulage nach § 30d Stmk LBG auf Grund einer früheren Verwendung (- als "aufsaugbare Entschädigung" -) ist nach dem Gesetz eindeutig ausgeschlossen.Die Weiterzahlung einer Zulage nach Paragraph 30 d, Stmk LBG auf Grund einer früheren Verwendung (- als "aufsaugbare Entschädigung" -) ist nach dem Gesetz eindeutig ausgeschlossen.