Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/12/0102
Rücksichtlich der dem Umweltanwalt (hier: Stmk) übertragenen Aufgaben und der Stellung dieses Organs in der Organisation der Verwaltung sowie angesichts seines Tätigkeitskataloges kann nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den - lediglich demonstrativ aufgezählten - Rechtsmaterien, zu deren Bearbeitung der Umweltanwalt (mitherangezogen) herangezogen wird, in Ansehung der A-wertigen Verwendung eines dem Umweltanwalt zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten der VGr B nur um ein ganz kleines (Hinweis auf E 26.2.1990, 89/12/0086) Rechtsgebiet handelt.