Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 89/12/0086 3

Stammrechtssatz

IZm der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft dürfen die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (Hinweis E 13.2.1984, 83/12/0055, VwSlg 11320 A/1984).