Die Anwendung des § 3 Abs 2 lit b Krnt NebenbeschäftigungsG kommt dann nicht in Frage, wenn ein Untersagungsgrund nach § 3 lit a bis lit c legcit vorliegt.Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Krnt NebenbeschäftigungsG kommt dann nicht in Frage, wenn ein Untersagungsgrund nach Paragraph 3, Litera a bis Litera c, legcit vorliegt.