Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

93/12/0046

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Krnt NebenbeschäftigungsG kommt dann nicht in Frage, wenn ein Untersagungsgrund nach Paragraph 3, Litera a bis Litera c, legcit vorliegt.