Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

93/12/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3325/80 E 15. Juni 1981 VwSlg 10487 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Ausführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 24.4.1958 2880/56 VwSlg 4648 A/1958).