Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0017 1

Stammrechtssatz

Die Zahl der dem Leiter einer Abteilung unterstellten Bediensteten für sich alleine macht noch nicht die Leitungsfunktion zu einer besonderen

(Hinweis E 26.5.1986, 84/12/0222).