Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/12/0004
Die Höherwertigkeit einer Tätigkeit ist nicht bereits aufgrund einer "untergeordneten Stellung im Rahmen der Verwaltungsorganisation" ausgeschlossen, wenn der Beamte zumindest in einem Teil der Fälle gleichsam letztinstanzliche Entscheidungen zu treffen hat.