Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0004

Rechtssatz

Die Höherwertigkeit einer Tätigkeit ist nicht bereits aufgrund einer "untergeordneten Stellung im Rahmen der Verwaltungsorganisation" ausgeschlossen, wenn der Beamte zumindest in einem Teil der Fälle gleichsam letztinstanzliche Entscheidungen zu treffen hat.