Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0004

Rechtssatz

Die Höherwertigkeit (A-Wertigkeit) einer Tätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Aufgaben des Beamten weitestgehend unter der Dienstaufsicht und Fachaufsicht des Referatsleiters (eines Bediensteten der VGr A) ausgeübt werden.