Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/12/0004
Die Höherwertigkeit (A-Wertigkeit) einer Tätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Aufgaben des Beamten weitestgehend unter der Dienstaufsicht und Fachaufsicht des Referatsleiters (eines Bediensteten der VGr A) ausgeübt werden.