Verwaltungsgerichtshof
28.01.1994
93/11/0239
Aus Paragraph eins, Absatz 4, OÖ KAG 1976 ergibt sich, daß nicht jede Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dient, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, eine Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums iSd Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ KAG 1976 ist. Erforderlich ist dafür vielmehr zusätzlich ein organisatorisches Moment, welches in Paragraph eins, Absatz 4, OÖ KAG 1976 mit "einer Anstalt entsprechende Organisation", in Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ KAG 1976 mit "organisatorisch selbständig" umschrieben wird. Dies sind die entscheidenden Kriterien, um eine Krankenanstalt (hier: ein "Institut für physikalische Medizin") von einer ärztlichen Ordinationsstätte abzugrenzen. Diesbezüglich ist auf objektive Kriterien und nicht auf bloße Bezeichnungen und subjektive Erklärungen abzustellen (Hinweis E 15.12.1992, 92/11/0141).