Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Geschäftszahl

93/10/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 93/10/0195 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13 a, AVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bel Beh auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in Paragraph 13 a, AVG normierte Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (Hinweis E 25.4.1990, 90/08/0067, 0068, 27.3.1991, 90/10/0215).