Verwaltungsgerichtshof
08.08.1996
93/10/0220
GRS wie 81/10/0090 E 9. April 1984 RS 1
(Dabei können auch "generalisierende" Bezeichnungen gesundheitsbezogen iSd Paragraph 9, LMG 1975 sein)
Entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (Hinweis auf das E des VwGH vom 29.6.1981, 3417/78).