Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0195

Rechtssatz

Aus Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz eins bis 4 WeinG 1985 folgt sowohl die Zulässigkeit der Probenziehung durch den Bundeskellereiinspektor als auch die Zulässigkeit der Untersuchung durch die Bundesanstalt einschließlich der kommissionell vorzunehmenden Sinnenprobe durch die amtliche Weinkostkommission, auf deren Ergebnis die bel Beh bei der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer Bedacht zu nehmen hat. Die Auffassung der Beschwerde, daß ein Verbot der Verwertung von Beweismitteln bestünde, die nicht in der jeweils anzuwendenden materiellen Rechtsvorschrift aufgezählt sind, findet in der Rechtsordnung keine Grundlage. Ebensowenig kann Paragraph 50, WeinG 1985 ein Beweismittelverwertungsverbot entnommen werden.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.12.1993 93/10/0194