Verwaltungsgerichtshof
22.12.1993
93/10/0195
Aus Paragraph 13 a, AVG kann nicht abgeleitet werden, daß die bel Beh auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in Paragraph 13 a, AVG normierte Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (Hinweis E 25.4.1990, 90/08/0067, 0068, 27.3.1991, 90/10/0215).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.12.1993 93/10/0194