Ein "ganz wesentliches Abstellen auf optische Beeinträchtigungen" ist für einen Entfernungsauftrag nach § 4 Abs 7 Stmk NatSchG nicht entscheidend.Ein "ganz wesentliches Abstellen auf optische Beeinträchtigungen" ist für einen Entfernungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG nicht entscheidend.