Verwaltungsgerichtshof
17.03.1997
93/10/0185
GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 4
(hier liegt ein solches "Naheverhältnis" nicht vor, weil die Werbeanlage ca 25 m bzw 50 m von den nächststehenden Gebäuden entfernt ist).
Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.